Klimareporting Blog › Welche CSRD Standards sind wann verpflichtend? Stand Juni 2023

|  07. Juli 2023

Welche CSRD Standards sind wann verpflichtend? Stand Juni 2023

In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Update der CSRD Standards, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Juni 2023. Im November letzten Jahres waren die Entwürfe von der EFRAG an die EU-Kommission übergeben worden. Nach ausführlicher Beratung verschiedener Interessengruppen wurden bis Juni 2023 folgende wesentliche Änderungen an den ESRS vorgenommen. 

🕓 Lesezeit 6 Minuten

1. Überblick zu den Änderungen in den CSRD Standards im Juni 2023

 

Am 9. Juni 2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf des delegierten Rechtsakts zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht, wie von der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gefordert. Dieser Entwurf enthält einige Erleichterungen im Vergleich zur vorherigen Version der Reporting Standards für das Nonfinancial Reporting.

Die aktuellen Entwurfsstand finden Sie hier.

Im November letzten Jahres waren die Entwürfe der CSRD Standards, den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), von der EFRAG an die EU-Kommission übergeben worden. Nach ausführlicher Beratung verschiedener Interessengruppen wurden bis Juni 2023 einige wesentliche Änderungen an den ESRS vorgenommen.

Betroffenenkreis bleibt unverändert

Der Betroffenenkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt davon unberührt. Weiterhin müssen in Deutschland etwa 15.000 neue Unternehmen (gegenüber der NFRD) für die Corporate Sustainability Reporting Directive ihr ESG-Reporting berichten (siehe auch unseren Blogbeitrag zur CSRD und den Betroffenheitskriterien). Die Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie ist von diesen Änderungen ebenfalls nicht betroffen.

Ziel der Änderungen

Das Hauptziel der Änderungen in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) von Juni 2023 bestand darin, Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, zu entlasten und sicherzustellen, dass die Reportingstandards angemessen sind.

Welche Prinzipien ändern sich?

Die Wesentlichkeitsanalyse wird mit den neuen Änderungen umso wichtiger, da fast alle Standards nun von dieser abhängen.

Die konkreten Änderungen betreffen darüber hinaus Erleichterungen bei der Erstanwendung betroffener Unternehmen und die Umwandlung einiger verpflichtender Angaben in freiwillige. Dazu kommt die höhere Flexibilität bei einigen verpflichtenden Datensätzen im ESRS 1.

Auswirkungen auf die Vorbereitungsphase im Unterenhmen

Diese bedeutenden und aktuellen Neuerungen, die die CSRD-Standards betreffen, haben direkte Auswirkungen auf die laufende Vorbereitungsphase in Ihrem Unternehmen. Es ist daher von Bedeutung, dass Sie die folgenden Punkte im Fokus behalten:

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2. Änderungen bei der Wesentlichkeitsanalyse 

Wesentlichkeitsanalyse als Voraussetzung für die CSRD Standards

Die Wesentlichkeitsanalyse ist nun Voraussetzung für alle Standards, außer den ESRS 2.

Der Wesentlichkeitsvorbehalt greift also für alle spezifischen ESRS (Umwelt-, Sozial- und Governance-ESRS), alle Berichtsanforderungen innerhalb der spezifischen ESRS und sämtliche Datenpunkte, die in diesen Berichtsanforderungen enthalten sind.

Bisher als Pflichtangaben gehandhabte Standards, wie bisher der ESRS E1, unterlaufen nun doch der Wesentlichkeitsprüfung. Diese begründet dann für jedes Unternehmen individuell, welche Standards und welche Berichtsanforderungen und Datenpunkte darin berichtet werden müssen.

3. Erleichterungen im ersten Berichtsjahr

 

Neue Übergangsvorschriften erleichtern den Einstieg im ersten Berichtsjahr. Teilweise sind diese an die Unternehmensgröße gekoppelt.

Im ersten Berichtsjahr greifen folgende Erleichterungen für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden:

  • Auf die Scope 3 Treibhausgasemissionen kann im ersten Berichtsjahr verzichtet werden. Es müssen Scope 1 (die direkten Unternehmensemissionen) sowie Scope 2 (die indirekten energiebezogenen Emissionen) berichtet werden. Ab dem zweiten Berichtsjahr sind auch die Scope 3 Emissionen, also die vor- und nachgelagterten Emissionen aus der Lieferkette, verpflichtend.
  • Auf alle Anforderungen des ESRS S1 kann im ersten Berichtsjahr verzichtet werden.

Für alle Unternehmen im ersten Berichtsjahr

gibt es Erleichterungen bei den Angaben zu u.a. den potenziellen finanziellen Effekten umweltbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen (Verschmutzung, Wasser, Biodiversität) – nicht aber klimabezogener Effekte.

CO2-Erfassung im Rahmen der CSRD

Standardkonforme und wirtschaftliche Umsetzung für die neue Reportingpflicht

30. Oktober, 10.30 bis 11.15 Uhr

 4. Umwandlung verpflichtender zu freiwilligen Angaben

 

Im neuen Entwurf besteht freiwillig die Möglichkeit, zu erklären, warum bestimmte Nachhaltigkeitsthemen als unwesentlich eingestuft wurden.

Nun ist auch der Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4) freiwillig, der festlegt, dass das Geschäftsmodell und die Strategie im Einklang mit den planetarischen Grenzen, der Biosphärenintegrität, dem Wandel der Landsysteme und den relevanten Zielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 stehen.

Darüber hinaus wird eine Vielzahl von Metriken zu Nicht-angestellten Mitarbeitenden (ESRS S1) freiwillig.

 

 5. Was passiert als nächstes?

 

Bis zum 7. Juli konnten Stellungnahmen zum erleichterten Entwurf eingereicht werden. Danach wird er bis spätestens Ende August 2023 finalisiert und verabschiedet.

Wenn im Prüfungszeitraum, der sogenannten „scrutiny period“ keine Einwände vom Europäische Parlament und dem Rat erhoben werden, gelten die ESRS ab dem 01.01.24 verbindlich.

Sollten weitere Einwände auftreten, von denen derzeit jedoch nicht ausgegangen wird, müsste der gesamte Gesetzgebungsprozess erneut beginnen.

 

Praxishinweis

Die Implementierung eines Prozesses zur vorgabenkonformen Erhebung von CO2-Kennzahlen nach dem ESRS E1 kann einige Hürden mit sich bringen. Deshalb empfehlen wir, bereits frühzeitig einen Partner zu suchen und die CO2-Kennzahlen zu erheben. Im verpflichtenden Berichterstattungsjahr entsteht dann kein Zeitdruck, da die Herausforderungen bereits erfolgreich gemeistert wurden und ein reproduzierbarer Prozess eingeführt ist. Zudem stehen damit bereits wertvolle Daten eines Vergleichsjahres bereit, sodass die benötigten Maßnahmen fundiert begründet werden können. Durch die Erfahrung können bei Eintritt in die Berichtspflicht qualitativ hochwertige Daten routiniert erhoben werden und die Unternehmen sind bei der Erfüllung der Vorgaben auf der sicheren Seite.

Wenn Ihnen noch keinen passenden Partner für die Erhebung Ihrer CO2-Kennzahlen zur Seite steht, informieren Sie sich gerne über unser Angebot. Unsere TÜV-zertifizierte Software+Service-Lösung für den Corporate Carbon Footprint bietet Ihnen die standardkonforme Erhebung der CO2-Kennzahlen mit Geling Garantie.

 

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