| 07. Juli 2023
🕓 Lesezeit 6 Minuten
1. Überblick zu den Änderungen in den CSRD Standards im Juni 2023
Am 9. Juni 2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf des delegierten Rechtsakts zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht, wie von der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gefordert. Dieser Entwurf enthält einige Erleichterungen im Vergleich zur vorherigen Version der Reporting Standards für das Nonfinancial Reporting.
Die aktuellen Entwurfsstand finden Sie hier.
Im November letzten Jahres waren die Entwürfe der CSRD Standards, den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), von der EFRAG an die EU-Kommission übergeben worden. Nach ausführlicher Beratung verschiedener Interessengruppen wurden bis Juni 2023 einige wesentliche Änderungen an den ESRS vorgenommen.
Betroffenenkreis bleibt unverändert
Der Betroffenenkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt davon unberührt. Weiterhin müssen in Deutschland etwa 15.000 neue Unternehmen (gegenüber der NFRD) für die Corporate Sustainability Reporting Directive ihr ESG-Reporting berichten (siehe auch unseren Blogbeitrag zur CSRD und den Betroffenheitskriterien). Die Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie ist von diesen Änderungen ebenfalls nicht betroffen.
Ziel der Änderungen
Das Hauptziel der Änderungen in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) von Juni 2023 bestand darin, Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, zu entlasten und sicherzustellen, dass die Reportingstandards angemessen sind.
Welche Prinzipien ändern sich?
Die Wesentlichkeitsanalyse wird mit den neuen Änderungen umso wichtiger, da fast alle Standards nun von dieser abhängen.
Die konkreten Änderungen betreffen darüber hinaus Erleichterungen bei der Erstanwendung betroffener Unternehmen und die Umwandlung einiger verpflichtender Angaben in freiwillige. Dazu kommt die höhere Flexibilität bei einigen verpflichtenden Datensätzen im ESRS 1.
Auswirkungen auf die Vorbereitungsphase im Unterenhmen
Diese bedeutenden und aktuellen Neuerungen, die die CSRD-Standards betreffen, haben direkte Auswirkungen auf die laufende Vorbereitungsphase in Ihrem Unternehmen. Es ist daher von Bedeutung, dass Sie die folgenden Punkte im Fokus behalten:
2. Änderungen bei der Wesentlichkeitsanalyse
Wesentlichkeitsanalyse als Voraussetzung für die CSRD Standards
Die Wesentlichkeitsanalyse ist nun Voraussetzung für alle Standards, außer den ESRS 2.
Der Wesentlichkeitsvorbehalt greift also für alle spezifischen ESRS (Umwelt-, Sozial- und Governance-ESRS), alle Berichtsanforderungen innerhalb der spezifischen ESRS und sämtliche Datenpunkte, die in diesen Berichtsanforderungen enthalten sind.
Bisher als Pflichtangaben gehandhabte Standards, wie bisher der ESRS E1, unterlaufen nun doch der Wesentlichkeitsprüfung. Diese begründet dann für jedes Unternehmen individuell, welche Standards und welche Berichtsanforderungen und Datenpunkte darin berichtet werden müssen.
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