| UPDATE: 19. Februar 2024
🕓 Lesezeit 6 Minuten
Inhaltsverzeichnis
1. ESRS E1: Verortung in den EFRAG Standards für das CSRD-Reporting
2. Zusammenspiel mit der Wesentlichkeitsanalyse
3. Überblick der Angabepflichten des ESRS E1 Berichts
4. Anforderungen des ESRS E1 an die Scope 3 Emissionen
1. ESRS E1: Verortung in den EFRAG Standards für das CSRD-Reporting
Die themenbezogenen Standards der CSRD werden vom ESRS E1 Klimawandel angeführt. Der Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen (Scope 1, 2 und 3) bilden den inhaltlichen Kern des Standards. Auf diese bauen KPI, Maßnahmen, Ziele und Strategien auf.
Quelle des delegierten Rechtsaktes
Die deutsche finale Version des ESRS E1 steht nun fest, seit am 31. Juli 2023 der entsprechende Delegierte Rechtsakt der EU Komission veröffentlicht worden war. Ein delegierter Rechtsakt ist eine rechtliche Maßnahme, die von der Europäischen Kommission ergriffen wird, um bestimmte Details oder Aspekte einer bestehenden Gesetzgebung der Europäischen Union auszufüllen oder zu ergänzen.
Unter dem Abschnitt „Annahme durch die Kommission“ im Anhang C finden Sie den ESRS E1 Klimawandel/ Climate Change auf deutsch vom 31.07.2023:
2. Zusammenspiel mit der Wesentlichkeitsanalyse
Es steht nun fest, dass der ESRS E1, wie alle themenspezifischen Standards, der Wesentlichkeitsanalyse unterliegt. Das bedeutet, dass er nur dann berichtet werden muss, wenn er für das Unternehmen als wesentlich identifiziert wird.
Es ist jedoch zu erwarten, dass der ESRS E1 Klimawandel bei nahezu jedem Unternehmen zu den wesentlichen Berichtsthemen gehört, da praktisch jede wirtschaftliche Tätigkeit mit der Emission von Treibhausgasen einhergeht.
Falls der Klimawandel für ein Unternehmen nicht von essentieller Bedeutung ist, müssen die Schlussfolgerungen der Wesentlichkeitsbewertung in Bezug auf den Klimawandel detailliert erläutert werden, um den Ausschluss zu rechtfertigen. Zudem muss diese Analyse auch einen vorausschauenden Ansatz verfolgen und verdeutlichen, unter welchen Umständen dieser Bereich in Zukunft von Bedeutung sein könnte.
3. Überblick der Angabepflichten des ESRS E1 Berichts
E1-1 | Übergangsplan für den Klimaschutz |
Erläuterung der Klimaschutzstrategie des Unternehmens im Einklang mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C |
ESRS 2 SBM-3 | Wesentliche Auswirkungen, Risiken u. Chancen |
und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
E1-2 | Strategien |
im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel |
E1-3 | Maßnahmen |
Erläuterung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimastrategien |
E1-4 | Ziele |
im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel |
E1-5 | Energieverbrauch und Energiemix |
Aufschlüsselung der Energiequellen |
E1-6 | THG-Bruttoemissionen |
der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen gemäß GHG-Protocol |
E1-7 | CO2e-Reduktionsprojekte |
Abbau von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften |
E1-8 | Interne CO2e-Bepreisung |
Internes System zur imaginären oder tatsächlichen Bepreisung von CO2, um Anreize für Einsparungen zu schaffen |
E1-9 | Finanzielle Auswirkungen von Risiken und Chancen |
Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen |
4. Anforderungen des ESRS E1 an die Scope 3 Emissionen
Die Wertschöpfungskette in Scope 3 einbeziehen
Die Nachhaltigkeitsinformationen beziehen sich auf die gesamte Wertschöpfungskette, nicht nur auf die eigene Unternehmenstätigkeit. Für den ESRS E1 sind wesentliche Daten aus der Wertschöpfungskette für Angabe der Scope 3 Treibhausgasemissionen erforderlich.
Besonders die Erhebung von Scope 3 stellt viele Unternehmen vor neue Herausforderungen. Scope 3 umfasst vor- und nachgelagerten Treibhausgas-Emissionen, die schwerpunktmäßig mit der Unternehmenstätigkeiten verbunden sind. Hierzu zählen unter anderem Daten über eingekaufte und verkaufte Waren, Dienstleistungen, Müllentsorgung, Reisen und Pendeln der Mitarbeitenden. Diese müssen standardkonform nach dem Greenhouse Gas Protocol erhoben werden und den vorgegebenen Scope 3 Kategorien zugeordnet werden.
CO2-Erfassung im Rahmen der CSRD
Standardkonforme und wirtschaftliche Umsetzung für die neue Reportingpflicht
11. Dezember, 10.30-11.15 Uhr
5. Ausnahmen und Übergangsregelungen beim ESRS E1 Bericht
In mehreren Bereichen wurden für die ersten Berichtsjahren Vereinfachungen und Übergangsregelungen eingeräumt.
So können beispielsweise Strategien, Maßnahmen und Ziele, wenn diese noch nicht vorliegen, laut ESRS 1 Absatz 33 zunächst lediglich mit Angabe des geplanten Zeitrahmens zur Umsetzung angegeben werden.
Auch bei Scope 3 gibt es eine relevante Ausnahme: Die Scope 3 Emissionen müssen für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden erst ab zweitem Berichtsjahr verpflichtend abgebildet werden.
Die Detail zu diesen und weiteren Erleichterungen im ESRS E1 Erstbericht vermitteln wir in unseren Seminaren oder im E-Learning Kurs:
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6. Vorbereitung der Treibhausgasemissionen (Scope 1 bis 3)
Besonders die Erhebung der Scope 1, Scope 2 und Scope 3 Emissionen nach dem ESRS E1 Climate Change stellt viele Unternehmen vor neue Herausforderungen. Es gibt Datenlücken, die geschlossen werden müssen und Unsicherheiten, welche Daten tatsächlich für eine anerkannte Bilanzierung benötigt werden. Besonders das Vorgehen hinsichtlich der Scope 3 Emissionen sollte aus diesen Gründen von Experten unterstützt werden.
Aus der Quintessenz unserer Praxiserfahrung hat unser Team von Green Vision Solutions einen klaren und TÜV-zertifizierten Prozess für den Corporate Carbon Footprint entwickelt – und diesen bereits bei über 200 Unternehmen erfolgreich angewendet. So erheben wir auch gemeinsam mit Ihnen Scope 1, 2 und 3 – garantiert einfach und ohne erforderliche Vorkenntnisse auf Ihrer Seite:
Video-Update: Seit 31.07.23 steht fest, dass auch der ESRS E1 der Wesentlichkeitsanalyse unterliegt.
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