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| UPDATE: 16. AUGUST 2023

CSRD: Neue EU-Richtlinie im Fokus | Aktueller Überblick 2023

In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen werden mit dieser ab 2024 stark erweitert. Zum Reporting nichtfinanzieller Kennzahlen gehören künftig auch die CO₂-Unternehmensemissionen. Deren Reporting muss verpflichtend im Lagebericht sowie nach klar definierten EU-Standards erfolgen.

🕓 Lesezeit 13 Minuten

1. Wer ist von der CSRD Richtlinie betroffen

 

In dieser Übersicht erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Es handelt sich um einen Vorschlag der EU-Kommission von April 2021. Dieser behandelt eine neue Richtlinie zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen nach nun klar definierten Standards. Zum Reporting nichtfinanzieller Kennzahlen gehören künftig auch die CO2-Unternehmensemissionen. Deren Reporting muss verpflichtend im Lagebericht sowie nach klar definierten EU-Standards erfolgen. Die CSRD Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften müssen durch die Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden.

Der Vorschlag der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD löst die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab. Die NFRD ist eine bereits bestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der EU aus dem Jahr 2014, die bereits für Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden gilt. Mit der Entwicklung der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive werden nun die Anforderungen an die zu berichtenden Informationen sowie der Adressatenkreis der verpflichtenden Berichterstattung für Unternehmen stark erweitert. Die CSRD soll durch die Mitgliedsstaaten der EU, wie auch Deutschland, in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Die Kriterien für betroffene Unternehmen

Viele der europaweit über 50.000 betroffenen Unternehmen haben das Thema CO2-Kennzahlen noch nicht auf dem Schirm. Doch schon ab dem Berichtsjahr 2024 wird für bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegende Unternehmen die Umsetzung verpflichtend. Für das Berichtsjahr 2025 tritt die Richtlinie für große Unternehmen in Kraft:

Laut § 267 Abs. 3 HGB werden Unternehmen als „groß“ eingestuft, wenn sie zwei von drei der folgenden Kriterien aus der Übersicht erfüllen:

CSRD Richtlinie Kriterien

Sie haben mehr als

  • 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt,
  • 20 Millionen Euro Bilanzsumme oder
  • 40 Millionen Euro Umsatzerlöse.

Übersicht des zeitlichen Rahmens für das Reporting nach der CSRD

Nach der Verabschiedung auf EU-Ebene verpflichtet die Richtlinie bis zu 15.000 Unternehmen in Deutschland zur erweiterten Berichterstattung. In den Folgejahren nach Einführung der CSRD bringt die Kaskadierung eine indirekte Verpflichtung auch kleinerer Unternehmen mit sich.

Zeitlich richtet sich der Eintritt der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Größe des jeweiligen Unternehmens. Für bereits der NFRD unterliegende Unternehmen ist die Umsetzung für das Berichtsjahr 2024 verpflichtend. Für das Berichtsjahr 2025 tritt die Richtlinie für große Unternehmen (§ 267 Abs. 3 HGB), die nicht der NFRD unterliegen, in Kraft. Mit dem Berichtsjahr 2026 wird der Kreis um börsennotierte KMUs erweitert. 

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Green Vision Solutions ist zertifiziert durch den TÜV Rheinland, ausgezeichnet mit dem Gründerpeis Baden-Württemberg 2022 und dem Mannheimer Existenzgründerpreis 2023, akkreditiert im Kompetenzatlas für Ressouceneffizienz und Umwelttechnik & Partner von FALK

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mit Anforderungen, Betroffenheit und Auswirkungen der Berichterstattungspflicht für nachhaltigkeitsbezogene Kennzahlen in Unternehmen

2. Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung 

 

Scope 1, 2 und 3 Emissionskennzahlen benötigt 

Die neue EU-Richtlinie CSRD erweitert die Berichterstattungspflicht europäischer Unternehmen signifikant im Bereich der nichtfinanziellen Kennzahlen.

Der ESRS E1 Klimawandel führt die themenbezogenen ESRS Standards an. Er unterliegt, wie alle themenspezifischen Standards, der Wesentlichkeitsanalyse. Es ist jedoch zu erwarten, dass der ESRS E1 Klimawandel bei nahezu jedem Unternehmen zu den wesentlichen Berichtsthemen gehört, da praktisch jede wirtschaftliche Tätigkeit mit der Emission von Treibhausgasen einhergeht.  

Mit ihm werden Unternehmen verpflichtet, im Lagebericht auch Treibhausgasemissionen zu veröffentlichen, die durch einen Corporate Carbon Footprint (CCF) ermittelt werden. Der CCF, auch als CO2-Bilanz bekannt, dient der Feststellung der jährlich verantworteten Treibhausgasemissionen über Scope 1, 2 und 3 im Unternehmen sowie der Identifikation von Emissionshotspots für die verantwortungsvolle Verwendung des Klimaschutzbudgets.

Die CO2-Kennzahlen müssen nach definierten Vorgaben des EFRAG Standards ESRS E1 Climate Change erhoben und aufbereitet werden. Eine selbsterstellte grobe Annäherung an die eigenen Unternehmensemissionen ist nicht ausreichend.

 

Einheitliche Standards und Abbildung im Jahresabschluss für die CSRD Berichterstattung

Bisher war es Unternehmen überlassen, die Art der Veröffentlichung der ESG Informationen frei zu wählen. Zu den Auswirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive zählt die zukünftig verpflichtende Veröffentlichung im Lagebericht als Teil des Jahresabschlusses.

Gleichzeitig spielt die Entwicklung verbindlicher europäischer Berichtsstandards (ESRS) über die drei Bereiche Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehemensführung (Governance) eine zentrale Rolle. Das Ziel der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) besteht darin, die Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, die Unternehmen gemäß der CSRD berichten müssen. Das erste Set der ESRS wurde am 31.07.23 verabschiedet.

Die Entscheidung, welche ESRS der Bereiche Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehemensführung (Governance) berichtet werden müssen, basiert auf einer individuellen Wesentlichkeitsanalyse für jedes Unternehmen. Diese Analyse bildet die Grundlage für Entscheidungen in allen relevanten Bereichen des Reportings. Es ist freiwillig, eine Erklärung abzugeben, warum bestimmte Themen als nicht wesentlich eingestuft werden. Für den ESRS E1 gilt allerdings eine Besonderheit: Wenn der ESRS E1 Klimawandel für ein Unternehmen nicht als wesentlich erachtet wird, müssen die Schlussfolgerungen der Wesentlichkeitsbewertung ausführlich erläutert werden, um den Ausschluss zu rechtfertigen.

 

Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Für ca. 50.000 Unternehmen in Europa bedeutet die CSRD, dass ein neues Kapitel mit den angeforderten Informationen im Lagebericht ergänzt werden muss. Dieses Kapitel muss eine Übersicht der definierten nicht finanziellen Kennzahlen der CSRD in korrekter Form enthalten.

Eine Pflicht zur externen Prüfung der Informationen ist in der CSRD vorgesehen. Die Prüfung erfolgt voraussichtlich durch den Wirtschaftsprüfer. Ein Wirtschaftsprüfer kann und darf jedoch nicht die Erhebung der CO2-Kennzahlen abnehmen. Er ist hier, aufgrund der strengen Prüfkriterien, auf die verifizierten Emissionsdaten der Unternehmen angewiesen. Verantwortlich für die Erfüllung der CSRD sind ausdrücklich Geschäftsführung oder Vorstand und Aufsichtsräte.

Die Prüfung erfolgt zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) und soll im Laufe der Zeit auf hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) ausgeweitet werden.

 

3. Vorbereitung auf die Herausforderungen der neue Reportingpflicht CSRD

 

Mit dem Kalenderjahr 2023 nähert sich die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Um diese Herausforderung zu meistern, muss die verifizierte Datenerhebung der nicht-finanziellen Kennzahlen frühzeitig in den Fokus rücken. Sie benötigen nach der CSRD Richtlinie, je nach Unternehmensgröße bereits ab dem Geschäftsjahr 2024, ein Zusatzkapitel mit neuen Informationen im Lagebericht. Dieses muss die durch die wesentlichen ESRS Standards definierten nichtfinanzielle Kennzahlen enthalten.

Der ESRS E1 Standard beinhaltet die Aufstellung der Treibhausgasemissionen bezogen auf die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens nach Scope 1, 2 und 3. Dazu gehören auch vor- und nachgelagerte Emissionsquellen, die schwerpunktmäßig mit der Unternehmenstätigkeit verbunden sind.

Das Durchdringen dieser komplexen Thematik stellt die Unternehmen vor neue Herausforderungen, da intern regelmäßig kein entsprechendes Know-how vorliegt. Die Bilanzierung muss zudem verifiziert und durch Dritte geprüft werden. Hierfür sollte frühzeitig ein zuverlässiger Partner gefunden werden.

Ein Großteil der benötigten Daten existiert bereits im Rechnungswesen. Die dazugehörigen Datenquellen zu finden und verfügbar zu machen erfordert besonders bei der ersten Betrachtung Zeit. Der Aufwand und Know-How-Zugang lassen sich in der Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Dienstleistern deutlich vereinfachen.

 

 

 

CSRD Richtlinie emissionen scope 1 2 3
Briefing CSRD Richtlinie

Infoblatt für Scope 1, 2 und 3

  • mit zusammenfassender Erklärung,
  • praktischen Beispielen und
  • Hilfestellung zum Vorgehen bei der Scope 3 Erfassung

 4. Unterstützung bei der Scope 1, 2 und 3 Datenerhebung für die CSRD finden

 

Bei der Auswahl eines geeigneten Partners für die Erhebung der CO2-Emissionen sollten die folgenden Kriterien beachtet werden, um ein qualitativ hochwertiges Ergebnis zu erzielen:

1. Die Erhebung der Kennzahlen muss nach einem verifizierten Prozess erfolgen und alle drei Scopes abdecken. Eine Betrachtung nur der Scope 1 und 2 Emissionen ist nicht ausreichend.

2. Die Erfassung muss die international anerkannten Standards (GHG Protocol und ESRS) berücksichtigen.

3. Es sollte, wo immer möglich, die Verwendung aktueller und individueller Emissionsdaten sichergestellt werden.

4. Es sollte die Möglichkeit einer individuellen Beratung bestehen, da die komplexen Anforderungen gerade zu Beginn viele Fragen aufwerfen können.

5. Die Daten sollten verständlich und nutzbar aufbereitet werden, damit sie neben dem Ist-Reporting auch eine fundierte Grundlage für die Entwicklung konkreter Maßnahmen bieten.

 

Praxishinweis

Die Implementierung eines Prozesses zur vorgabenkonformen Erhebung von CO2-Kennzahlen kann einige Hürden mit sich bringen. Deshalb empfehlen wir, bereits frühzeitig einen Partner zu suchen und die CO2-Kennzahlen zu erheben. Im verpflichtenden Berichterstattungsjahr entsteht dann kein Zeitdruck, da die Herausforderungen bereits erfolgreich gemeistert wurden und ein reproduzierbarer Prozess eingeführt ist. Zudem stehen damit bereits wertvolle Daten eines Vergleichsjahres bereit, sodass die benötigten Maßnahmen fundiert begründet werden können. Durch die Erfahrung können bei Eintritt in die Berichtspflicht qualitativ hochwertige Daten routiniert erhoben werden und die Unternehmen sind bei der Erfüllung der Vorgaben auf der sicheren Seite.

Wenn Ihnen noch keinen passenden Partner für die Erhebung Ihrer CO2-Kennzahlen zur Seite steht, informieren Sie sich gerne über unser Angebot. Unsere TÜV-zertifizierte Software+Service-Lösung für den Corporate Carbon Footprint bietet Ihnen die standardkonforme Erhebung der CO2-Kennzahlen mit Geling Garantie.

 

CO2-Erfassung im Rahmen der CSRD

Standardkonforme und wirtschaftliche Umsetzung für die neue Reportingpflicht

18. Oktober 2023, 10.30 Uhr

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