Klimareporting Blog › Überblick über die neue EU Richtlinie CSRD
| Updated am 21. Februar 2023
🕓 Lesezeit 13 Minuten
1. Wer ist von der CSRD Richtlinie betroffen
In dieser Übersicht erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Es handelt sich um einen Vorschlag der EU-Kommission von April 2021. Dieser behandelt eine neue Richtlinie zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen nach nun klar definierten Standards. Zum Reporting nichtfinanzieller Kennzahlen gehören künftig auch die CO2-Unternehmensemissionen. Deren Reporting muss verpflichtend im Lagebericht sowie nach klar definierten EU-Standards erfolgen.
Der Vorschlag der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD löst die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab. Die NFRD ist eine bereits bestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der EU aus dem Jahr 2014, die bereits für Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden gilt. Mit der Entwicklung der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive werden nun die Anforderungen an die zu berichtenden Informationen sowie der Adressatenkreis der verpflichtenden Berichterstattung für Unternehmen stark erweitert. Die CSRD soll durch die Mitgliedsstaaten der EU, wie auch Deutschland, in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Kriterien für betroffene Unternehmen
Viele der europaweit über 50.000 betroffenen Unternehmen haben das Thema CO2-Kennzahlen noch nicht auf dem Schirm. Doch schon ab dem Berichtsjahr 2024 wird für bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegende Unternehmen die Umsetzung verpflichtend. Für das Berichtsjahr 2025 tritt die Richtlinie für große Unternehmen in Kraft:
Laut § 267 Abs. 3 HGB werden Unternehmen als „groß“ eingestuft, wenn sie zwei von drei der folgenden Kriterien aus der Übersicht erfüllen:


2. Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Neue Kennzahlen und Prüfpflichten
Die neue EU-Richtlinie CSRD erweitert die Berichterstattungspflicht europäischer Unternehmen signifikant im Bereich der nichtfinanziellen Kennzahlen. Eine externe Prüfung der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) und wird im Laufe der Zeit auf hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) ausgeweitet.
Mit der CSRD werden Unternehmen verpflichtet, im Lagebericht auch ökologische Kennzahlen zu veröffentlichen, die durch einen Corporate Carbon Footprint (CCF) ermittelt werden. Der CCF, auch als CO2-Bilanz bekannt, dient der Feststellung der jährlich verantworteten Treibhausgasemissionen im Unternehmen sowie der Identifikation von Emissionshotspots für die verantwortungsvolle Verwendung des Klimaschutzbudgets. Im November 2022 wurden die Pflichtangaben des Klima-Reportings nach Standard ESRS E1 Klimawandel konkretisiert.
Einheitliche Standards für die Berichterstattung
Bisher war es Unternehmen überlassen, die Art der Veröffentlichung der Informationen frei zu wählen. Zu den Auswirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive zählt die zukünftig verpflichtende Veröffentlichung im Lagebericht. Gleichzeitig spielt die Entwicklung verbindlicher europäischer Berichtsstandards (ESRS) eine zentrale Rolle, welche die gesetzlichen Anforderungen seitens der EU einheitlich festsetzen. Die CO2-Kennzahlen müssen nach definierten Vorgaben des EFRAG Standards ESRS E1 Climate Change erhoben und aufbereitet werden. Eine selbsterstellte grobe Annäherung an die eigenen Unternehmensemissionen ist nicht ausreichend.
Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Für ca. 50.000 Unternehmen in Europa bedeutet der Vorschlag der CSRD, dass ein neues Kapitel mit den angeforderten Informationen im Lagebericht ergänzt werden muss. Dieses Kapitel muss eine Übersicht der definierten nicht finanziellen Kennzahlen der CSRD in korrekter Form enthalten.
Eine Pflicht zur externen Prüfung der Informationen ist in der CSRD vorgesehen. Die Prüfung erfolgt voraussichtlich durch den Wirtschaftsprüfer. Ein Wirtschaftsprüfer kann und darf jedoch nicht die Erhebung der CO2-Kennzahlen abnehmen. Er ist hier, aufgrund der strengen Prüfkriterien, auf die verifizierten Emissionsdaten der Unternehmen angewiesen. Verantwortlich für die Erfüllung der CSRD sind ausdrücklich Geschäftsführung oder Vorstand und Aufsichtsräte.
Die Prüfung erfolgt zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) und soll im Laufe der Zeit auf hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) ausgeweitet werden. Zu den möglichen Auswirkungen bei Nichteinhaltung zählt ein Strafbestand der unrichtigen Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 HGB, welcher eine Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe nach sich zieht.
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Praxishinweis
Die Implementierung eines Prozesses zur vorgabenkonformen Erhebung von CO2-Kennzahlen kann einige Hürden mit sich bringen. Deshalb empfehlen wir, bereits frühzeitig einen Partner zu suchen und die CO2-Kennzahlen zu erheben. Im verpflichtenden Berichterstattungsjahr entsteht dann kein Zeitdruck, da die Herausforderungen bereits erfolgreich gemeistert wurden und ein reproduzierbarer Prozess eingeführt ist. Zudem stehen damit bereits wertvolle Daten eines Vergleichsjahres bereit, sodass die benötigten Maßnahmen fundiert begründet werden können. Durch die Erfahrung können bei Eintritt in die Berichtspflicht qualitativ hochwertige Daten routiniert erhoben werden und die Unternehmen sind bei der Erfüllung der Vorgaben auf der sicheren Seite.
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CO2-Erfassung im Rahmen der CSRD
Standardkonforme und wirtschaftliche Umsetzung für die neue Reportingpflicht
19. April 2023, 10.30 Uhr
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