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CSRD Umsetzungsgesetz 2025 | Die Umsetzung der CSRD in Deutschland

Deutschland steht auch im aktuellen Jahr 2025 noch immer vor der Aufgabe, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht umzusetzen. Bereits 2024 beschloss das Bundeskabinett den ersten Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes, doch obwohl die Frist zur Umsetzung bereits im Juli 2024 ablief, hatte Deutschland – wie auch andere EU-Staaten – diese verfehlt.

Seit dem 3. September 2025 liegt der Regierungsentwurf vor, der schnellstmöglich umgesetzt werden soll. Deutschland befindet sich damit nach wie vor in einem rechtlichen Schwebezustand. Lesen Sie im folgenden weitere Details.

| Update: 17. September 2025

🕓 Lesezeit 6 Minuten

CSRD Umsetzungsgesetz Deutschland

Deutschlands Ansatz zur CSRD-Umsetzung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt eine erhebliche Erweiterung der bisherigen EU-Richtlinien zur nichtfinanziellen Berichterstattung dar. Für Deutschland ist die Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Chance, die Nachhaltigkeitsstandards in der Wirtschaft zu erhöhen. Dieser Artikel geht darauf ein, wie Deutschland die CSRD in nationales Recht integriert und welche Auswirkungen dies auf die Unternehmenslandschaft und Nachhaltigkeitsberichterstattung haben wird.

Details zur Betroffenheit und den Anforderungen der CSRD lesen Sie hier.

 

1. Hintergrund der CSRD

Die CSRD trat am 5. Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft. Deutschland und die weiteren EU-Staaten hätten die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten auf EU-Ebene in nationales Recht umsetzen müssen. Da die CSRD am 5. Januar 2023 in Kraft trat, hätte die Umsetzung in deutsches Recht bis spätestens Juli 2024 erfolgen sollen. Der erste Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz wurde 2024 präsentiert, nun am 10. Juli 2025 folgte ein zweiter, aktualisierter Entwurf.

 

2. Was ist der aktuelle Stand für die gesetzliche Umsetzung der CSRD in Deutschland?

Die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ist bis Ende des Jahres 2024 nicht gelungen. Das CSRD-Umsetzungsgesetz muss also in 2025 verabschiedet werden und tritt erst dann in Kraft. 

Da das Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Deutschland in 2024 nicht mehr verabschiedet wurde, müssen NFDR-pflichtige Unternehmen für 2024 wie bisher ihren Bericht nur nach der NFRD erstellen. Die neuen Standards (ESRS) sind für 2024, anders als geplant, noch nicht verpflichtend – sie könnten freiwillig genutzt werden, so berichtet das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Für „große“ Unternehmen, die für 2025 erstmals berichten, wird sich voraussichtlich nichts ändern.

Deutschland hat sich verpflichtet, die CSRD nahtlos in das bestehende System der Unternehmensberichterstattung zu integrieren. Das bedeutet eine Anpassung des Handelsgesetzbuchs (HGB) und anderer relevanter Gesetze, um die CSRD-Anforderungen abzubilden. Diese Anpassungen beinhalten detaillierte Vorschriften zur Offenlegung von Informationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG). Dabei ist die Nutzung von Reportingstandards wie den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) entscheidend, um eine einheitliche und transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten.

Am 22. März 2024 präsentierte nun das Bundesministerium für Justiz den mit Spannung erwarteten ersten Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Um­set­zung der CSRD in Deutschland. Dieser beinhaltet Anpassungen des HGB, um die CSRD-Anforderungen aufzunehmen. Mit diesem sogenannten CSRD-Umsetzungsgesetz sollen keine weiteren Maßnahmen, die über die CSRD hinausgehen, in nationales Recht umgesetzt werden.

Am 24. Juli 2024 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes, das die EU-Richtlinie 2022/2464 nahezu unverändert in deutsches Recht überführt. Obwohl die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits am 6. Juli 2024 ablief, hat Deutschland – wie auch andere EU-Staaten – diese verfehlt.

Nun wurde am 10. Juli 2025 ein neuer Referentenentwurf (Dokument hier abrufbar) veröffentlicht. Seit dem 3. September 2025 liegt nun der Regierungsentwurf (RegE) vor. Dieser berücksichtigt auch die zwischenzeitlich beschlossenen Änderungen durch den Omnibus-Vorschlag, wie z. B. die Stop-the-Clock-Verschiebung der Berichtspflicht. Die finale Umsetzung steht weiterhin aus und soll noch in 2025 passieren.

 

3. Was sind allgemeine Unterschiede zwischen der EU-Richtlinie und dem nationalen Gesetz?

Der Hauptunterschied zwischen einer EU-Richtlinie, wie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), und dem umgesetzten nationalen Recht besteht in ihrer rechtlichen Natur und Anwendung. Die EU-Richtlinie setzt Ziele und Anforderungen auf europäischer Ebene fest und gibt Mitgliedsstaaten einen Rahmen vor, den diese in nationales Recht umsetzen müssen. Die CSRD legt beispielsweise die Grundlagen für erweiterte und detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen fest. In der deutschen Umsetzung müssen diese europäischen Vorgaben nun in spezifische nationale Gesetze und Regelungen transformiert werden. Dies beinhaltet auch die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse, um die relevantesten Nachhaltigkeitsthemen für jedes Unternehmen zu identifizieren.

EU-Richtlinie (CSRD)

Eine EU-Richtlinie setzt Ziele und Anforderungen auf europäischer Ebene fest. Sie gibt Mitgliedsstaaten einen Rahmen vor, den diese in nationales Recht umsetzen müssen. Die CSRD legt beispielsweise die Grundlagen für erweiterte und detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen fest.

Richtlinien lassen den Mitgliedsstaaten einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung, um lokale Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Staaten können entscheiden, wie sie die Ziele der Richtlinie am besten in ihrem eigenen rechtlichen Kontext erreichen.

Eine EU-Richtlinie ist nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar. Sie muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, um rechtliche Bindungswirkung zu erlangen.

Umgewandeltes nationales Recht

Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch die Verabschiedung von Gesetzen, Verordnungen oder anderen rechtlichen Instrumenten auf nationaler Ebene. Diese Gesetze konkretisieren die Vorgaben der Richtlinie und integrieren sie in das bestehende nationale Rechtssystem.

Im Gegensatz zur EU-Richtlinie sind die nationalen Gesetze und Vorschriften, die aus der Umsetzung resultieren, unmittelbar in dem jeweiligen Land anwendbar. Unternehmen und Einzelpersonen müssen sich an diese nationalen Vorschriften halten.

Bei der Umsetzung können spezifische nationale Bedürfnisse und Besonderheiten berücksichtigt werden, die in der EU-Richtlinie möglicherweise nicht detailliert behandelt werden. Dies kann zu Unterschieden in der Umsetzung der CSRD zwischen verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten führen.

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4. Was beinhaltet das CSRD-Umsetzungsgesetz konkret?

Wichtige Inhalte des CSRD-Umsetzungsgesetzes sind:

  • Einbindung der CSRD-Anforderungen: Für die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, sollen Re­ge­lun­gen im Han­dels­ge­setz­buch hin­sicht­lich der Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen angepasst werden, insbesondere zum Lagebericht und zur Prüfung. Die Lageberichte werden mit dem Gesetz um einen verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht erweitert (Um­welt-, So­zial- und Men­schen­rechts so­wie Go­ver­nance-Fak­to­ren), der mit begrenzter Sicherheit geprüft werden wird.
  • Berufsrechtliche Regelungen für Wirtschaftsprüfer: Die Regelungen werden angepasst an die Erfordernisse bei der Überprüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer, beispielsweise hinsichtlich der Anforderungen an Aus- und Fortbildung.
  • Prüfung durch Prüfungsorgan einer Aktiengesellschaft: Das Prüfungsgremium einer Aktiengesellschaft muss sicherstellen und überprüfen, dass die Berichterstattung über Nachhaltigkeit korrekt durchgeführt wird.

Zusammenfassend schafft die CSRD als EU-Richtlinie einen gemeinsamen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU, während die Umsetzung in nationales Recht in Deutschland bis Juni 2024 spezifische Regelungen beinhalten wird, die direkt in Deutschland anwendbar sind.

Das CSRD-Umsetzungsgesetz beinhaltet Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB), um die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu integrieren. Das Gesetz zielt darauf ab, ausschließlich die Anforderungen der CSRD in deutsches Recht umzusetzen, ohne zusätzliche, über die Richtlinie hinausgehende Maßnahmen einzuführen.

Für Unternehmen bedeutet dies, sich eingehend mit den Themen ESG und CO2-Fußabdruck auseinanderzusetzen und eine umfassende Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Berichterstattung den neuen Standards entspricht.

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Quellen

KPMG – Neuer Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht: https://kpmg.com/de/de/home/themen/2025/07/neuer-csrd-referentenentwurf-veroeffentlicht.html Zugriff am 5. August 2025

Grant Thornton – CSRD-Umsetzungsgesetz: Neuer Referentenentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt vor: https://www.grantthornton.de/themen/2025/csrd-umsetzungsgesetz-neuer-referentenentwurf-zur-nachhaltigkeitsberichterstattung-liegt-vor Zugriff am 5. August 2025

Rödl & Partner – Bundesregierung veröffentlicht neuen Referentenentwurf zur CSRD-Implementierung: https://www.roedl.de/themen/esg-news/breaking-news/csrd-umsetzung-bundesregierung-veroeffentlicht-neuen-referentenentwurf Zugriff am 5. August 2025

The National Law Review – Update on Germany’s Transposition of the CSRD: https://natlawreview.com/article/update-germanys-transposition-csrd Zugriff am 5. August 2025

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Bei dem Thema Nachhaltigkeit bzw. ökologische Tragfähigkeit stehen der Klimawandel und die menschliche Einflussnahme auf diesen im Zentrum, weil in kaum einem anderen Bereich Umweltwirkungen so gut gemessen und mit Zahlen belegt werden können. Der Indikator sind hier die anthropogenen Emissionen, also die Treibhausgasemissionen, die vom Menschen verursacht werden und zur Klimaerwärmung beitragen.

Was bedeutet das im Kontext des nachhaltigen Wirtschaftens? Jedes Unternehmen sollte seine Treibhausgasemissionen – die bei der betriebswirtschaftlichen Leistungserstellung unvermeidbar sind – so gering wie möglich halten. Nachhaltiges Wirtschaften lässt sich nicht auf Knopfdruck erreichen, doch ein auf ökologischen Kennzahlen basierter, ständiger Optimierungsprozess ist der entscheidende Ansatz.

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Aufgrund der andauernden gesellschaftlichen Forderung nach Klimaschutz, hat inzwischen sogar die europäische Zentralbank unter Christine Lagarde den unabwendbaren Kurs eingeschlagen, Kapital bevorzugt den Unternehmen zufließen zu lassen, die sich nachweislich mit Klimaschutz befassen. In dem Kapitalfluss großer Vermögensverwalter, wie z.B. BlackRock, zeigt sich dieselbe Richtung. Ihr Vorsitzender Larry Fink schreibt in einem Brief an seine CEOs, dass Unternehmen, die sich nicht mit dem Thema Ökologie ernsthaft und transparent auseinandersetzen, nicht mehr zukunftsfähig sind und deshalb auch nicht mehr in diese investiert wird.

Klimaschutz als Unternehmen professionell und nachweisbar zu betreiben, ist also bereits in naher Zukunft unausweichlich. Wenn Ihr Unternehmen zu denjenigen gehört, die sich zuerst dieser Situation stellen, bauen Sie einen Vorreitereffekt auf, der auf die Berücksichtigung der hervorsehbaren gesetzlichen Vorgaben vorbereitet, langfristig niedrigere Kapitalkosten mit sich bringt und Vorteile im Markt garantiert!

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