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| Update: 16. Juli 2025
🕓 Lesezeit 10 Minuten
Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund und Entstehung der ESRS Standards der EFRAG
2. Überblick über die einzelnen ESRS Standards deutsch
☛ Hier finden Sie die ESRS Standards deutsch zum Download
3. Welche ESRS Standards müssen berichtet werden?
4. Was ändert sich zu vorigen Carbon Accounting and Reporting Standards?
1. Hintergrund und Entstehung der ESRS Standards der EFRAG
Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, ist eine neue Richtlinie zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen. Sie bringt nun klar definierte Standards mit sich: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Bisher war es Unternehmen überlassen, die Art und Veröffentlichungsweise der Nachhaltigkeitsberichterstattung frei zu wählen. Zu den Auswirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive zählt die zukünftig verpflichtende Veröffentlichung im Lagebericht. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Anforderungen seitens der EU mit den verbindlichen europäischen Berichtsstandards (ESRS) der EFRAG einheitlich festgesetzt.
Die ersten ESRS Entwürfe (Exposure Drafts vom 29. April 2022) der EFRAG durchliefen bis August 2022 eine öffentliche Kommentar-Runde. Im November 2022 hat die EFRAG schließlich die ESRS veröffentlicht, die der europäischen Kommission übermittelt wurden. In dieser Version wurden gegenüber der Entwürfe von April noch einige Punkte verschlankt.
Am 9. August 2024 wurde eine zweite Berichtigung der deutschen Übersetzung der ESRS Set 1 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie umfasst einige sprachliche Änderungen und bezieht sich nur auf die deutsche Version.
Am 10. Juli 2025 wurden von EFRAG interne, unabgestimmte Arbeitsentwürfe („Exposure Drafts“) zu den überarbeiteten ESRS-Texten veröffentlicht – sie befinden sich aber noch im Diskussions- und Überarbeitungsprozess.
Die jüngste Änderung erfolgte mit dem sogenannten „Quick‑Fix“ durch die Europäische Kommission am 11. Juli 2025. In dieser Delegierten Rechtsakte wurden Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen, insbesondere zur Weglassung bestimmter Offenlegungspflichten für Wave‑1-Unternehmen in den Geschäftsjahren 2025 und 2026.
2. Überblick über die einzelnen ESRS Standards deutsch
Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) vom 31.07.2023:
Querschnittsstandards (Cross-Cutting-Standards)
- ESRS 1 Allgemeine Anforderungen (General principles)
- ESRS 2 Allgemeine Angaben (General disclosures)
Umwelt (Environment)
- ESRS E1 Klimawandel (Climate change) → Zum ESRS E1 Blogbeitrag
- ESRS E2 Umweltverschmutzung (Pollution)
- ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen (Water and marine resources)
- ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Biodiversity and ecosystems)
- ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Resource use and circular economy)
Soziales (Social)
- ESRS S1 Eigene Belegschaft (Own workforce)
- ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Workers in the value chain)
- ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Affected communities)
- ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Consumers and end-users)
Unternehmensführung (Governance)
- ESRS G1 Unternehmenspolitik (Business conduct)
Wo gibt es die ESRS Standards auf deutsch?
Im Folgenden finden Sie die ESRS auf deutsch vom 31.07.2023 mit sprachlicher Berichtigung vom 09.08.2024 zum Download als PDF
Die finalen Standards liegen nunmehr in 23 Sprachversionen vor, u.a. auch in deutscher Sprache. Die ESRS (deutsch) finden Sie hier:
Zur Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202490457
3. Timeline: Welche ESRS Standards müssen berichtet werden?
November 2022: Grünes Licht für die CSRD
Am 28. November 2022 hatte der europäische Ratendgültig grünes Licht für die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gegeben, die am 05. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Zu den Pflichtstandards gehörten nach Stand November 2022 zum ersten die General Disclosures und Governance Angaben (ESRS 2), für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden zum zweiten der ESRS S1 Eigene Belegschaft und zum dritten der EFRAG Standard ESRS E1 Klimawandel. Ob weitere Standards reportet werden müssen, sollte zum damaligen Stand von deren Wesentlichkeit für das Unternehmen abhängen und individuell geprüft werden.
Juni 2023: Erleichterte Entwürfe der ESRS
Im Juni 2023 hat die EU eine überarbeitete Version des 1. Sets von 12 ESRS vorgestellt, in die einige Erleichterungen eingeflossen sind, um sie erneut zur Konsultation zu stellen. Ausgenommen vom ESRS 2, der immer verpflichtend ist, unterliegen nun alle anderen ESRS der Wesentlichkeitsanalyse.
VSME & Omnibus-Erleichterungen
Aktuelle Erleichterungen und CO₂-Bilanzierung für CSRD oder Lieferkettenanfragen
19. Nov., 10.30-11.15 Uhr
August 2023: Finale Verabschiedung der ESRS
Am 31.7.2023 hat die EU-Kommission den Delegierten Rechtsakt für das Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Damit stehen die verbindlichen Standards zur Berichterstattung über Nachhaltigkeit in der EU fest.
Mit Ausnahme des ESRS 2, der immer verpflichtend ist, müssen nun alle anderen ESRS einer Wesentlichkeitsanalyse unterzogen werden. Zusätzlich sind alle Berichtsanforderungen und Datenpunkte in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 (Beschreibung des Prozesses zur Identifizierung und Bewertung von materiellen Auswirkungen, Risiken und Chancen) unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens verpflichtend, sofern sie in den umweltbezogenen Standards (ESRS E1 bis E5) oder ESRS G1 aufgeführt sind.
November 2023: EFRAG veröffentlicht ESRS Q&A Platform
Um die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichte zu unterstützen, hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat eine Q&A-Plattform zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Das Hauptziel der Frage-und-Antwort-Plattform des ESRS besteht darin, technische Fragen zu erfassen und zu beantworten, die trotz einer eingehenden Analyse durch Interessengruppen noch immer ungelöst sind.
Fragen zu den ESRS können auf dieser Seite eingereicht werden.
Mai 2024: EFRAG veröffentlicht Antworten zu den eingereichten Fragen
Am 30.05.2024 hat die EFRAG eine Sammlung von 68 Fragen und Antworten (Q&A) veröffentlicht, die Fragen zum ersten Satz der ESRS beantwortet. Sie sollen praktische Unterstützung bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichte bieten.
Das Q&A Dokument der EFRAG finden Sie hier verlinkt.
August 2024: Anpassungen in der deutschen Übersetzung
Zuletzt wurde am 9. August eine zweite Berichtigung der deutschen Übersetzung der ESRS Set 1 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie umfasst einige sprachliche Änderungen in der deutschen Version.
So wird beispielsweise „potenzielle finanzielle Auswirkungen“ in „erwartete finanzielle Auswirkungen“ geändert. Außerdem wird eine unnötige Wortdopplung in „Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen“ durch das Streichen des zweiten „Auswirkungen“ vermieden. Des Weiteren wurde der Begriff „Unternehmenspolitik“ im ESRS G1 durch „Unternehmensführung“ ersetzt, was auch inhaltliche Änderungen mit sich bringt. Der englische Begriff „Policies“, zuvor mit „Strategien“ übersetzt, wird nun als „Organisationsrichtlinien“ oder „Unternehmensrichtlinien“ wiedergegeben.
April 2025: Stop-the-clock für zweite und dritte Welle
Mit dem „Stop-the-clock“-Beschluss vom 3. April 2025 werden die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten für die zweite Welle (ursprünglich ab dem 1. Januar 2025) und die dritte Welle (ursprünglich ab dem 1. Januar 2026) jeweils um zwei Jahre verschoben. Das bedeutet, dass Unternehmen mehr Zeit haben, sich auf die gesetzlichen Vorgaben vorzubereiten.
Juli 2025: „Quick-Fix“ für erste Welle
Mit einem einen delegierten Rechtsakt hat die EU-Kommission am 11. Juli Entlastungen auch für Unternehmen der ersten Welle zu den Berichtsjahren 2025 und 2026 beschlossen:
✓ Verlängerte Ausnahmeregelung: Unternehmen dürfen für die Berichtsjahre 2025 und 2026 dieselben Offenlegungen weglassen wie 2024 – kein zusätzlicher Berichtsaufwand.
✓Ausgesetzte ESRS-Standards: Vorübergehende Nichtanwendung der Standards ESRS E4 (Biodiversität und Ökosysteme), ESRS S2 (Arbeiter in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer) möglich
✓ Erleichterungen für Unternehmen <750 MA: Diese dürfen im ersten Berichtsjahr zusätzlich ESRS S1 (eigene Belegschaft) weglassen.
✓ Keine Pflicht zu erweiterten Angaben: Angaben zu finanziellen Auswirkungen von Klima- oder Biodiversitätsrisiken, Scope-3-Emissionen oder sozialen Kennzahlen können ebenfalls aufgeschoben oder vereinfacht werden.
✓ Safeguard-Regel bleibt bestehen: Wird ein Thema als wesentlich eingestuft, muss trotzdem darüber berichtet werden – zumindest in Kurzform.
4. Was ändert sich zu vorigen Carbon Accounting and Reporting Standards?
Die European Sustainability Reporting Standards beinhalten konkrete anzuwendende Praktiken, Berechnungen und Reportinglayouts. Der ESRS Climate Change stützt sich u. a. auf das Greenhouse-Gas-Protocol. Der Corporate Accounting and Reporting Standard des Greenhouse-Gas-Protocols ist der wichtigste international anerkannter Standard für die Erfassung von Treibhausgas-Emissionen. Er behält auch mit den neuen ESRS Standards seine Relevanz, da er eine wichtige fachliche Basis darstellt. Beispielsweise wurde die Gliederung der Emissionen in Scope 1, Scope 2 und Scope 3 im ESRS E1 übernommen. Auch die GHG-Kategorisierung der Scope 3 Unterkategorien ist zentral im neuen Standard.
Besonders die Erhebung der Scope 3 Emissionen nach dem ESRS E1 Climate Change stellt viele Unternehmen vor neue Herausforderungen. Es gibt Datenlücken, die geschlossen werden müssen und Unsicherheiten, welche Daten tatsächlich für eine anerkannte Bilanzierung benötigt werden. Besonders das Vorgehen hinsichtlich der Scope 3 Emissionen sollte aus diesen Gründen von Experten unterstützt werden.
Aus der Quintessenz unserer Praxiserfahrung hat unser Team von Green Vision Solutions einen klaren und TÜV-zertifizierten Prozess für den Corporate Carbon Footprint entwickelt – und diesen bereits bei über 200 Unternehmen erfolgreich angewendet. So erheben wir auch gemeinsam mit Ihnen Scope 1, 2 und 3 – garantiert einfach und ohne erforderliche Vorkenntnisse auf Ihrer Seite:
Quellen
EU-Kommission – Commission adopts ‘Quick Fix’ for companies already conducting corporate sustainability reporting
https://finance.ec.europa.eu/publications/commission-adopts-quick-fix-companies-already-conducting-corporate-sustainability-reporting_en Zugriff am 16. Juli 2025
Haufe Sustainability – EU-Kommission beschließt „Quick-Fix“ für die Nachhaltigkeitsberichterstattung: https://www.haufe.de/sustainability/strategie/eu-kommission-beschliesst-esrs-quick-fix_575772_656228.html?ecmId=45768 Zugriff am 16. Juli 2025
EFRAG – Draft Amended ESRS Exposure Drafts (10. Juli 2025)
https://www.efrag.org/sites/default/files/media/document/2025-07/03-cover-_intro_to_draft_amended_esrs_wording_documents.pdf Zugriff am 16. Juli 2025
KPMG International – EU releases Omnibus proposals:
https://kpmg.com/xx/en/our-insights/ifrg/2025/esrs-eu-omnibus.html
Zugriff am 16. Juli 2025
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