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CSRD: Die EU-Richtlinie und CO₂-Reporting über Scope 1, 2 und 3 | Aktueller Überblick

In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wissen müssen. Ab Berichtsjahr 2024 wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung für betroffene Unternehmen deutlich umfangreicher. Gleichzeitig sorgen zahlreiche Änderungen und Verschiebungen der CSRD für Unsicherheiten bei den potenziell betroffene Unternehmen. Das verpflichtende CO₂-Reporting nach Scope 1, 2 und 3 rückt für viele neu in den Fokus der Berichterstattung. Dieses muss künftig im Lagebericht und nach streng definierten EU-Standards berichtet werden. Erfahren Sie, wo die CSRD steht, was das für Ihr Unternehmen bedeutet und wie Sie sich optimal auf das CO₂-Reporting vorbereiten können!

| Update: 18. August 2025

🕓 Lesezeit 13 Minuten

1. Wer ist von der CSRD Richtlinie betroffen

 

Überblick

Bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) handelt es sich um eine EU-Richtlinie zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen nach nun klar definierten Standards. Zum Reporting nichtfinanzieller Kennzahlen gehören je nach Unternehmensgröße bereits ab Berichtsjahr 2024 auch die CO2-Unternehmensemissionen.

Die CSRD Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie wird durch die Mitgliedsstaaten der EU, wie auch Deutschland, derzeit in nationales Recht umgesetzt. Deutschland hat dies Stand August 2025 noch nicht bewältig und steht noch vor der endgültigenVerabschiedung des CSRD Umsetzungsgesetzes.

Die CSRD löst die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab. Die NFRD ist eine bereits bestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der EU aus dem Jahr 2014, die bereits für Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden gilt. Mit der Entwicklung der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive werden nun die Anforderungen an die zu berichtenden Informationen sowie der Adressatenkreis der verpflichtenden Berichterstattung für Unternehmen stark erweitert.

Die beiden grundlegenden Neuerungen sind: 

1. Das Reporting muss verpflichtend im Lagebericht erfolgen.

2. Es muss nach klar definierten EU-Standards, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfolgen.

 

Die Kriterien für betroffene Unternehmen

Viele der europaweit über 50.000 betroffenen Unternehmen haben das Thema CO2-Kennzahlen noch nicht auf dem Schirm. Doch schon ab dem Berichtsjahr 2025 wird für bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegende Unternehmen die Umsetzung verpflichtend.

Für große Unternehmen war ursprünglich auch 2025 als erstes Berichtsjahr geplant. Im April 2025 wurden jedoch mit dem „Stop-the-Clock“-Beschluss die Berichterstattungspflichten für die zweite Welle (für „große“ Unternehmen, ursprünglich ab dem 1. Januar 2025) und die dritte Welle (ursprünglich ab dem 1. Januar 2026) jeweils um zwei Jahre verschoben. Das bedeutet, dass Unternehmen mehr Zeit haben, sich auf die gesetzlichen Vorgaben vorzubereiten.

Zur zweiten Welle zählen aktuell „große“ Unternehmen nach § 267 Abs. 3 HGB, wenn sie zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:

Sie haben mehr als

  • 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt,
  • 25 Millionen Euro Bilanzsumme oder
  • 50 Millionen Euro Umsatzerlöse.

(Stand August 2025)

Änderung der Schwellenwerte

Diskutiert wird gerade der Vorschlag, den Schwellenwert komplett auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mindestens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme anzuheben. Dieser ist jedoch Stand August 2025 noch nicht umgesetzt. Das bedeutet, dass Unternehmen weiterhin unklar ist, ob und wann sie in die Berichtspflicht fallen.

Indirekte Trickle-Down-Betroffenheit für Mittelständler

Durch die direkten Berichtsanforderungen angroße Unternehmen, werden indirekt auch kleine und mittelständische Unternehmen in deren Lieferkette in die Pflicht genommen und Nachhaltigkeitsdaten angefragt.

Bereits seit 2024 nehmen Anforderungen von Großkunden an deren Lieferanten zu. Betroffen sind z.B. Lebensmittelproduzenten, die an große Supermärkte liefern oder Automobilzulieferer. 

Für genau diese Fälle wurden die VSME (Voluntary Sustainability Standards for SMEs) für mittelständische Unternehmen (KMU) entwickelt. Als freiwillige und weniger komplexe Alternative zu den ESRS für größere Unternehmen, gewinnen sie immer weiter an Bedeutung. Sie decken einen ähnlichen Themenbereich über alle ESG-Bereiche ab, jedoch in deutlich abgespeckter Form.

2. Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung 

 

CO2-Reporting über Scope 1, 2 und 3 Emissionen benötigt

Die neue EU-Richtlinie CSRD erweitert die Berichterstattungspflicht großer europäischer Unternehmen signifikant im Bereich der nichtfinanziellen Kennzahlen.

Der ESRS E1 Klimawandel führt die themenbezogenen ESRS Standards an. Er unterliegt, wie alle themenspezifischen Standards, der Wesentlichkeitsanalyse. Es ist jedoch zu erwarten, dass der ESRS E1 Klimawandel bei nahezu jedem Unternehmen zu den wesentlichen Berichtsthemen gehört, da praktisch jede wirtschaftliche Tätigkeit mit der Emission von Treibhausgasen einhergeht.  

Mit ihm werden Unternehmen verpflichtet, im Lagebericht auch Treibhausgasemissionen zu veröffentlichen, die durch einen Corporate Carbon Footprint (CCF) ermittelt werden. Der CCF, auch als CO2-Bilanz bekannt, dient der Feststellung der jährlich verantworteten Treibhausgasemissionen über Scope 1, 2 und 3 im Unternehmen sowie der Identifikation von Emissionshotspots für die verantwortungsvolle Verwendung des Klimaschutzbudgets.

Das CO2-Reporting muss nach definierten Vorgaben des EFRAG Standards ESRS E1 Climate Change erhoben und aufbereitet werden. Eine selbst erstellte grobe Annäherung an die eigenen Unternehmensemissionen ist nicht ausreichend.

Auch in der freiwilligen Berichterstattung für KMUs oder in Lieferkettenanforderungen ist das CO2-Reporting gemäß Greenhouse-Gas-Protocol Kern der zu berichtenden Daten.

 

Briefing CSRD Richtlinie

Infoblatt für Scope 1, 2 und 3

  • mit Erklärung und praktischen Beispielen
  • alle 15 Scope 3 Kategorien
  • Hilfestellung zum Vorgehen bei Scope 3

Einheitliche Standards und Abbildung im Jahresabschluss für die CSRD Berichterstattung

Bisher war es Unternehmen überlassen, die Art der Veröffentlichung der ESG Informationen frei zu wählen. Zu den Auswirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive zählt die zukünftig verpflichtende Veröffentlichung im Lagebericht als Teil des Jahresabschlusses.

Gleichzeitig spielt die Entwicklung verbindlicher europäischer Berichtsstandards (ESRS) über die drei Bereiche Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehemensführung (Governance) eine zentrale Rolle. Das Ziel der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) besteht darin, die Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, die Unternehmen gemäß der CSRD berichten müssen. Das erste Set der ESRS wurde am 31.07.23 verabschiedet.

Die Entscheidung, welche ESRS der Bereiche Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehemensführung (Governance) berichtet werden müssen, basiert auf einer individuellen Wesentlichkeitsanalyse für jedes Unternehmen. Diese Analyse bildet die Grundlage für Entscheidungen in allen relevanten Bereichen des Reportings. Es ist freiwillig, eine Erklärung abzugeben, warum bestimmte Themen als nicht wesentlich eingestuft werden. Für den ESRS E1 gilt allerdings eine Besonderheit: Wenn der ESRS E1 Klimawandel für ein Unternehmen nicht als wesentlich erachtet wird, müssen die Schlussfolgerungen der Wesentlichkeitsbewertung ausführlich erläutert werden, um den Ausschluss zu rechtfertigen.

 

Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Für ca. 50.000 Unternehmen in Europa bedeutet die CSRD, dass ein neues Kapitel mit den angeforderten Informationen im Lagebericht ergänzt werden muss. Dieses Kapitel muss eine Übersicht der definierten nicht finanziellen Kennzahlen der CSRD in korrekter Form enthalten.

Eine Pflicht zur externen Prüfung der Informationen ist in der CSRD vorgesehen. Die Prüfung erfolgt durch den Wirtschaftsprüfer. Ein Wirtschaftsprüfer kann und darf jedoch nicht die Erhebung der CO2-Kennzahlen abnehmen. Er ist hier, aufgrund der strengen Prüfkriterien, auf die verifizierten Emissionsdaten der Unternehmen angewiesen. Verantwortlich für die Erfüllung der CSRD sind ausdrücklich Geschäftsführung oder Vorstand und Aufsichtsräte.

Die Prüfung erfolgt zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) und soll im Laufe der Zeit auf hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) ausgeweitet werden.

 

VSME & Omnibus-Erleichterungen

Aktuelle Erleichterungen und CO₂-Bilanzierung für CSRD oder Lieferkettenanfragen

19. Nov., 10.30-11.15 Uhr

3. Vorbereitung auf das CO₂-Reporting über Scope 1,2 und 3 für die CSRD

 

Mit dem Berichtsjahr 2025 tritt die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für die ersten Unternehmen bereits ein. Um diese Herausforderung zu meistern, muss das CO2-Reporting frühzeitig in den Fokus rücken. 

Der ESRS E1 Standard beinhaltet die Aufstellung der Treibhausgasemissionen bezogen auf die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens nach Scope 1, 2 und 3. Was ist in Scope 3 für die CSRD zu berichten? Dazu gehören die wesentlichen vor- und nachgelagerte Emissionsquellen, die schwerpunktmäßig mit der Unternehmenstätigkeit verbunden sind.

Das Durchdringen dieser komplexen Thematik stellt die Unternehmen vor neue Herausforderungen, da intern regelmäßig kein entsprechendes Know-how vorliegt. Die Bilanzierung muss zudem durch Dritte verifiziert sein. Hierfür sollte frühzeitig ein zuverlässiger Partner gefunden werden.

Ein Großteil der benötigten Daten existiert bereits im Rechnungswesen. Die dazugehörigen Datenquellen zu finden und verfügbar zu machen erfordert besonders bei der ersten Betrachtung Zeit. Der Aufwand und Know-How-Zugang lassen sich in der Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Dienstleistern deutlich vereinfachen.

 

 4. Geeignete Unterstützung für das CO₂-Reporting für die CSRD finden

 

Bei der Auswahl eines geeigneten Partners für das CO2-Reporting sollten die folgenden Kriterien beachtet werden, um ein qualitativ hochwertiges Ergebnis zu erzielen:

1. Die Erhebung der Kennzahlen muss nach einem verifizierten Prozess erfolgen und alle drei Scopes abdecken. Eine Betrachtung nur der Scope 1 und 2 Emissionen ist nicht ausreichend.

2. Die Erfassung muss die international anerkannten Standards (GHG Protocol und ESRS/ VSME) berücksichtigen.

3. Es sollte, wo immer möglich, die Verwendung aktueller und individueller Emissionsdaten sichergestellt werden.

4. Es sollte die Möglichkeit einer individuellen Beratung bestehen, da die komplexen Anforderungen gerade zu Beginn viele Fragen aufwerfen können.

5. Die Daten sollten verständlich und nutzbar aufbereitet werden, damit sie neben dem Ist-Reporting auch eine fundierte Grundlage für die Entwicklung konkreter Maßnahmen bieten.

 

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Bei dem Thema Nachhaltigkeit bzw. ökologische Tragfähigkeit stehen der Klimawandel und die menschliche Einflussnahme auf diesen im Zentrum, weil in kaum einem anderen Bereich Umweltwirkungen so gut gemessen und mit Zahlen belegt werden können. Der Indikator sind hier die anthropogenen Emissionen, also die Treibhausgasemissionen, die vom Menschen verursacht werden und zur Klimaerwärmung beitragen.

Was bedeutet das im Kontext des nachhaltigen Wirtschaftens? Jedes Unternehmen sollte seine Treibhausgasemissionen – die bei der betriebswirtschaftlichen Leistungserstellung unvermeidbar sind – so gering wie möglich halten. Nachhaltiges Wirtschaften lässt sich nicht auf Knopfdruck erreichen, doch ein auf ökologischen Kennzahlen basierter, ständiger Optimierungsprozess ist der entscheidende Ansatz.

Indem Sie die für Ihr Unternehmen, für Ihr Produkt oder für Ihre Dienstleistung anfallenden Treibhausgasemissionen erfassen, können Sie Potenziale zur Emissionsreduktion identifizieren. Damit sind in der Lage, Ihre Prozesse zu optimieren und zudem Kosten einzusparen. Gegenüber Ihren Kunden und Lieferanten kommunizieren Sie, dass Sie die Verantwortung für die von Ihnen verantworteten Emissionen übernehmen. Damit können Sie Vertrauen aufbauen und sich auf Anforderungen Ihrer Unternehmenspartner einstellen.

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Aufgrund der andauernden gesellschaftlichen Forderung nach Klimaschutz, hat inzwischen sogar die europäische Zentralbank unter Christine Lagarde den unabwendbaren Kurs eingeschlagen, Kapital bevorzugt den Unternehmen zufließen zu lassen, die sich nachweislich mit Klimaschutz befassen. In dem Kapitalfluss großer Vermögensverwalter, wie z.B. BlackRock, zeigt sich dieselbe Richtung. Ihr Vorsitzender Larry Fink schreibt in einem Brief an seine CEOs, dass Unternehmen, die sich nicht mit dem Thema Ökologie ernsthaft und transparent auseinandersetzen, nicht mehr zukunftsfähig sind und deshalb auch nicht mehr in diese investiert wird.

Klimaschutz als Unternehmen professionell und nachweisbar zu betreiben, ist also bereits in naher Zukunft unausweichlich. Wenn Ihr Unternehmen zu denjenigen gehört, die sich zuerst dieser Situation stellen, bauen Sie einen Vorreitereffekt auf, der auf die Berücksichtigung der hervorsehbaren gesetzlichen Vorgaben vorbereitet, langfristig niedrigere Kapitalkosten mit sich bringt und Vorteile im Markt garantiert!

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Was bedeutet das im Kontext des nachhaltigen Wirtschaftens? Jedes Unternehmen sollte seine Treibhausgasemissionen – die bei der betriebswirtschaftlichen Leistungserstellung unvermeidbar sind – so gering wie möglich halten. Nachhaltiges Wirtschaften lässt sich nicht auf Knopfdruck erreichen, doch ein auf ökologischen Kennzahlen basierter, ständiger Optimierungsprozess ist der entscheidende Ansatz.

Indem Sie die für Ihr Unternehmen, für Ihr Produkt oder für Ihre Dienstleistung anfallenden Treibhausgasemissionen erfassen, können Sie Potenziale zur Emissionsreduktion identifizieren. Damit sind in der Lage, Ihre Prozesse zu optimieren und zudem Kosten einzusparen. Gegenüber Ihren Kunden und Lieferanten kommunizieren Sie, dass Sie die Verantwortung für die von Ihnen verantworteten Emissionen übernehmen. Damit können Sie Vertrauen aufbauen und sich auf Anforderungen Ihrer Unternehmenspartner einstellen.

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Wenn Sie Ihre Emissionen kennen, sind Sie auf vorhersehbare strengere gesetzliche Vorgaben, wie die steigende Besteuerung von Treibhausgasemissionen oder die verpflichtende Umsetzung investitionsintensiver Maßnahmen, vorbereitet. Diese Komponente in Ihrem unternehmerischen Risikomanagement abzubilden, ist langfristig unerlässlich.

Aufgrund der andauernden gesellschaftlichen Forderung nach Klimaschutz, hat inzwischen sogar die europäische Zentralbank unter Christine Lagarde den unabwendbaren Kurs eingeschlagen, Kapital bevorzugt den Unternehmen zufließen zu lassen, die sich nachweislich mit Klimaschutz befassen. In dem Kapitalfluss großer Vermögensverwalter, wie z.B. BlackRock, zeigt sich dieselbe Richtung. Ihr Vorsitzender Larry Fink schreibt in einem Brief an seine CEOs, dass Unternehmen, die sich nicht mit dem Thema Ökologie ernsthaft und transparent auseinandersetzen, nicht mehr zukunftsfähig sind und deshalb auch nicht mehr in diese investiert wird.

Klimaschutz als Unternehmen professionell und nachweisbar zu betreiben, ist also bereits in naher Zukunft unausweichlich. Wenn Ihr Unternehmen zu denjenigen gehört, die sich zuerst dieser Situation stellen, bauen Sie einen Vorreitereffekt auf, der auf die Berücksichtigung der hervorsehbaren gesetzlichen Vorgaben vorbereitet, langfristig niedrigere Kapitalkosten mit sich bringt und Vorteile im Markt garantiert!

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