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| Update: 18. August 2025
🕓 Lesezeit 13 Minuten

1. Wer ist von der CSRD Richtlinie betroffen
Überblick
Bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) handelt es sich um eine EU-Richtlinie zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen nach nun klar definierten Standards. Zum Reporting nichtfinanzieller Kennzahlen gehören je nach Unternehmensgröße bereits ab Berichtsjahr 2024 auch die CO2-Unternehmensemissionen.
Die CSRD Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie wird durch die Mitgliedsstaaten der EU, wie auch Deutschland, derzeit in nationales Recht umgesetzt. Deutschland hat dies Stand August 2025 noch nicht bewältig und steht noch vor der endgültigenVerabschiedung des CSRD Umsetzungsgesetzes.
Die CSRD löst die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab. Die NFRD ist eine bereits bestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der EU aus dem Jahr 2014, die bereits für Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden gilt. Mit der Entwicklung der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive werden nun die Anforderungen an die zu berichtenden Informationen sowie der Adressatenkreis der verpflichtenden Berichterstattung für Unternehmen stark erweitert.
Die beiden grundlegenden Neuerungen sind:
1. Das Reporting muss verpflichtend im Lagebericht erfolgen.
2. Es muss nach klar definierten EU-Standards, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfolgen.
Die Kriterien für betroffene Unternehmen
Viele der europaweit über 50.000 betroffenen Unternehmen haben das Thema CO2-Kennzahlen noch nicht auf dem Schirm. Doch schon ab dem Berichtsjahr 2025 wird für bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegende Unternehmen die Umsetzung verpflichtend.
Für große Unternehmen war ursprünglich auch 2025 als erstes Berichtsjahr geplant. Im April 2025 wurden jedoch mit dem „Stop-the-Clock“-Beschluss die Berichterstattungspflichten für die zweite Welle (für „große“ Unternehmen, ursprünglich ab dem 1. Januar 2025) und die dritte Welle (ursprünglich ab dem 1. Januar 2026) jeweils um zwei Jahre verschoben. Das bedeutet, dass Unternehmen mehr Zeit haben, sich auf die gesetzlichen Vorgaben vorzubereiten.
Zur zweiten Welle zählen aktuell „große“ Unternehmen nach § 267 Abs. 3 HGB, wenn sie zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:
Änderung der Schwellenwerte
Diskutiert wird gerade der Vorschlag, den Schwellenwert komplett auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mindestens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme anzuheben. Dieser ist jedoch Stand August 2025 noch nicht umgesetzt. Das bedeutet, dass Unternehmen weiterhin unklar ist, ob und wann sie in die Berichtspflicht fallen.
2. Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
CO2-Reporting über Scope 1, 2 und 3 Emissionen benötigt
Die neue EU-Richtlinie CSRD erweitert die Berichterstattungspflicht großer europäischer Unternehmen signifikant im Bereich der nichtfinanziellen Kennzahlen.
Der ESRS E1 Klimawandel führt die themenbezogenen ESRS Standards an. Er unterliegt, wie alle themenspezifischen Standards, der Wesentlichkeitsanalyse. Es ist jedoch zu erwarten, dass der ESRS E1 Klimawandel bei nahezu jedem Unternehmen zu den wesentlichen Berichtsthemen gehört, da praktisch jede wirtschaftliche Tätigkeit mit der Emission von Treibhausgasen einhergeht.
Mit ihm werden Unternehmen verpflichtet, im Lagebericht auch Treibhausgasemissionen zu veröffentlichen, die durch einen Corporate Carbon Footprint (CCF) ermittelt werden. Der CCF, auch als CO2-Bilanz bekannt, dient der Feststellung der jährlich verantworteten Treibhausgasemissionen über Scope 1, 2 und 3 im Unternehmen sowie der Identifikation von Emissionshotspots für die verantwortungsvolle Verwendung des Klimaschutzbudgets.
Das CO2-Reporting muss nach definierten Vorgaben des EFRAG Standards ESRS E1 Climate Change erhoben und aufbereitet werden. Eine selbst erstellte grobe Annäherung an die eigenen Unternehmensemissionen ist nicht ausreichend.
Auch in der freiwilligen Berichterstattung für KMUs oder in Lieferkettenanforderungen ist das CO2-Reporting gemäß Greenhouse-Gas-Protocol Kern der zu berichtenden Daten.

Einheitliche Standards und Abbildung im Jahresabschluss für die CSRD Berichterstattung
Bisher war es Unternehmen überlassen, die Art der Veröffentlichung der ESG Informationen frei zu wählen. Zu den Auswirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive zählt die zukünftig verpflichtende Veröffentlichung im Lagebericht als Teil des Jahresabschlusses.
Gleichzeitig spielt die Entwicklung verbindlicher europäischer Berichtsstandards (ESRS) über die drei Bereiche Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehemensführung (Governance) eine zentrale Rolle. Das Ziel der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) besteht darin, die Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, die Unternehmen gemäß der CSRD berichten müssen. Das erste Set der ESRS wurde am 31.07.23 verabschiedet.
Die Entscheidung, welche ESRS der Bereiche Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehemensführung (Governance) berichtet werden müssen, basiert auf einer individuellen Wesentlichkeitsanalyse für jedes Unternehmen. Diese Analyse bildet die Grundlage für Entscheidungen in allen relevanten Bereichen des Reportings. Es ist freiwillig, eine Erklärung abzugeben, warum bestimmte Themen als nicht wesentlich eingestuft werden. Für den ESRS E1 gilt allerdings eine Besonderheit: Wenn der ESRS E1 Klimawandel für ein Unternehmen nicht als wesentlich erachtet wird, müssen die Schlussfolgerungen der Wesentlichkeitsbewertung ausführlich erläutert werden, um den Ausschluss zu rechtfertigen.
Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Für ca. 50.000 Unternehmen in Europa bedeutet die CSRD, dass ein neues Kapitel mit den angeforderten Informationen im Lagebericht ergänzt werden muss. Dieses Kapitel muss eine Übersicht der definierten nicht finanziellen Kennzahlen der CSRD in korrekter Form enthalten.
Eine Pflicht zur externen Prüfung der Informationen ist in der CSRD vorgesehen. Die Prüfung erfolgt durch den Wirtschaftsprüfer. Ein Wirtschaftsprüfer kann und darf jedoch nicht die Erhebung der CO2-Kennzahlen abnehmen. Er ist hier, aufgrund der strengen Prüfkriterien, auf die verifizierten Emissionsdaten der Unternehmen angewiesen. Verantwortlich für die Erfüllung der CSRD sind ausdrücklich Geschäftsführung oder Vorstand und Aufsichtsräte.
Die Prüfung erfolgt zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) und soll im Laufe der Zeit auf hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) ausgeweitet werden.
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