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Omnibus Verordnung: Weitreichende Erleichterungen für die CSRD Aktueller Überblick

Unternehmen stehen durch die CSRD vor neuen Berichtspflichten zu Nachhaltigkeit und CO₂-Bilanz. Doch mit der Omnibus-Verordnung kommen weitreichende Änderungen. Im April 2025 hat das Europäische Parlament bereits dem sogenannten “Stop-the-Clock”-Vorschlag zugestimmt, der die CSRD-Pflicht um zwei Jahre verschiebt. Am 13. Oktober hat nun der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) seine finale Position beschlossen, nach der die Schwellenwerte auf mehr als 1.000 Mitarbeitende und einem Umsatz über 450 Mio. Euro angehoben werden sollen.

Lesen Sie, wie genau die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Omnibus-Initiative vereinfacht werden soll. Wir informieren über den aktuelle Stand und die Konsequenzen für Unternehmen.

|  Update: 16. Oktober 2025

🕓 Lesezeit 8 Minuten

Omnibus Verordnung EU | Vereinfachung der CSRD

1. Was ist die Omnibus-Verordnung?

Ein neues Regelwerk mit weitreichenden Folgen

Der Begriff “Omnibus-Verordnung” wird in der Europäischen Union verwendet, um Rechtsakte zu beschreiben, die mehrere bestehende Verordnungen oder Richtlinien gleichzeitig ändern oder aktualisieren.

Aktuell plant die Europäische Kommission mit einer bedeutenden Initiative eine weitere Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung von ESG-Berichtspflichten. Diese soll bestehende und künftige Verordnungen und Richtlinien bündeln und vereinfachen, insbesondere im Hinblick auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Dabei steht nicht nur die Nachhaltigkeit im Fokus, sondern auch die Reduzierung von Bürokratie für Unternehmen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind hauptsächlich Unternehmen, die unter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und die geplante CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) fallen. Hierzu gehören große Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMUs, die verstärkt ihre Daten zur Sustainability offenlegen müssen. Auch die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung) wird von der neuen Omnibus-Verordnung berührt, was sich direkt auf globale Lieferketten auswirken kann.

Ab wann gilt die Omnibus-Verodnung?

Der Omnibus-Vorschlag umfasst mehrere Pakete. Am 26. Februar 2025 wurde der Entwurf für das erste Omnibus-Paket veröffentlicht, wodurch die konkret geplanten Auswirkungen der Vereinfachungsinitiative auf die Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bekannt wurden. Die geplanten Änderungen sind weitreichend und betreffen alle Unternehmen, die bislang unter die bestehende Regulierung fielen.

Am 3. April 2025, hat das Europäische Parlament dem sogenannten “Stop-the-Clock”-Vorschlag zugestimmt, der am 17. April 2025, am Tag der seiner Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft trat. Damit wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der zweiten Welle (ursprünglich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025) und der dritten Welle (ursprünglich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026) um jeweils zwei Jahre verschoben. Ziel dieser Maßnahme ist es, Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung auf die neuen Anforderungen zu geben und sicherzustellen, dass sie nicht kurzfristig Berichtspflichten unterliegen, die später möglicherweise wieder geändert werden.

Der Vorschlag, den Schwellenwert komplett auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern anzuheben, ist damit noch nicht umgesetzt. Dieser Punkt wird in der Zweiten Omnibus-Richtlinie (2025/81/KOM) behandel.

Am Montag, den 13.10.2025 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) seine finale Position hierzu beschlossen, mit der das Parlament in die Verhandlungen (Trilog) mit Rat und Kommission einsteigen wird. Künftig sollen demnach lediglich Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 450 Mio. Euro betroffen sein. Das Parlament plant, in der Sitzungswoche vom 20. bis 23.10.2025 zuzustimmen und damit den Trilog einzuleiten.

Die Änderungen haben gute Chancen, weitgehend beizubehalten zu werden. Kritiker bemängeln, dass künftig zu wenige Unternehmen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten verpflichtet wären, was die Markttransparenz drastisch einschränkt. 

2. Welche Gesetze soll die Omnibus-Verordnung wie anpassen?

Die Omnibus-Verordnung zielt darauf ab, verschiedene bestehende europäische Regelwerke zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu überarbeiten und zu vereinfachen. Die geplanten Änderungen betreffen insbesondere die CSRD, die CSDDD, die EU-Taxonomieverordnung sowie weitere Richtlinien, die sich auf Unternehmensberichterstattung und Nachhaltigkeitsanforderungen beziehen.

Geplante Änderungen an der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)

1. Einschränkung des Anwenderkreises

    • Berichtspflicht künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mindestens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme (ggf sogar min 450 mio. € Umsatz)
    • Unabhängig von der Kapitalmarktorientierung
    • Rund 80 % der ursprünglich betroffenen Unternehmen würden entfallen
    • Annäherung des CSRD-Anwenderkreises an die CSDDD

2. Stop-the-Clock: Zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht (abgestimmt am 03.04.2025)

    • Unternehmen, die ab 2025 berichtspflichtig gewesen wären, erhalten mit dem “Stop-the-Clock”-Vorschlag einen Aufschub um zwei Jahre erhalten
    • Erste Berichterstattung somit erst 2028 für das Geschäftsjahr 2027
    • Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern („Welle 1“) sind davon ausgenommen

3. Keine zusätzlichen sektorspezifischen ESRS-Standards

    • Ursprüngliche geplante zusätzlichen sektorspezifischen ESRS-Standards sollen wegfallen
    • Bestehende ESRS-Standards sollen ggf. weiter vereinfacht werden

4. Änderungen in der Prüfung

    • Ursprünglich vorgesehener Übergang von „Limited Assurance“ zu „Reasonable Assurance“ (umfassendere Prüfung mit höherer Sicherheit) soll gestrichen werden, um steigende Prüfungskosten zu vermeiden

    • Flexiblere Prüfungsstandards: bis 2026 lediglich Leitlinien für die Prüfung

5. Berichtspflichten für KMU

    • Kapitalmarktorientierte KMU fallen aus dem CSRD-Anwenderkreis heraus
    • Große Unternehmen sollen von Firmen mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen verlangen dürfen, die über die freiwillig für KMUs entwickelten VSME-Standards hinausgehen – es sei denn, es bestehen triftige Gründe, die eine ergänzende Berichterstattung erforderlich machen

Geplante Änderungen an der EU-Taxonomieverordnung

1. Einschränkung des Anwenderkreises

    • Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und weniger als 450 Mio. € Umsatz: freiwillige Taxonomie-Berichterstattung
    • Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, aber weniger als 450 Mio. € Umsatz: Umsatz- und CapEx-KPI verpflichtend, OpEx-KPI optional
    • Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. € Umsatz: Pflicht zur Offenlegung aller Taxonomiekennzahlen, OpEx-KPI kann nur entfallen, wenn taxonomiefähiger Umsatz < 25 % des Gesamtumsatzes beträgt

2. Vereinfachung der Berichterstattung

    • Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen: Aktivitäten unter 10 % der relevanten Finanzkennzahlen sollen als nicht wesentlich gelten, Unternehmen müssen nur noch wirtschaftlich bedeutende Aktivitäten bewerten
    • Öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Taxonomie-Berichterstattung bis 26. März 2025

    Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

    1. Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner

      • Verpflichtung zur Analyse von Nachhaltigkeitsrisiken nur noch für direkte Geschäftspartner (Tier-1-Lieferanten)
      • Erweiterte Sorgfaltspflichten für indirekte Geschäftspartner nur bei plausiblen Risiken oder negativen Berichten (z. B. durch Medien/NGOs)
      • Unternehmen sollen ihren Code of Conduct dennoch in der gesamten Wertschöpfungskette durchsetzen

    2. Zeitliche Anpassungen

      • Überprüfung der Sorgfaltspflichtenmaßnahmen nur noch alle fünf Jahre (statt jährlich)
      • Unternehmen haften nicht mehr europaweit für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten
      • Verschiebung der Erstanwendung der CSDDD um ein Jahr auf den 26. Juli 2028

      Briefing CSRD Richtlinie

      Infoblatt für Scope 1, 2 und 3

      • mit Erklärung und praktischen Beispielen
      • alle 15 Scope 3 Kategorien
      • Hilfestellung zum Vorgehen bei Scope 3

      3. Auswirkungen auf die CO₂-Bilanzierungspflicht der CSRD

      Die CO₂-Bilanzierung über Scope 1, 2 und 3 bleibt auch mit der Omnibus-Verordnung ein wesentlicher Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Allerdings dürften die Unternehmen von verlängerten Fristen, einer reduzierten Detailtiefe in der Wertschöpfungskette und einer möglichen Vereinfachung der Berichterstattung profitieren.

      Fristverlängerung

      Die allgemeine Verschiebung der Berichtspflicht für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um zwei Jahre bedeutet, dass viele Unternehmen erst 2028 für das Geschäftsjahr 2027 erstmals berichten müssen. Dies gibt ihnen etwas mehr Zeit zur Vorbereitung auf die CO₂-Berichterstattung.

      Scope-3-Emissionen

      Während Unternehmen weiterhin Scope 1 (direkte Emissionen) und Scope 2 (indirekte Emissionen aus Energieverbrauch) auf Basis detaillierter Daten erheben müssen, könnte die Detaillierung der Scope 3 Emissionen aus der Lieferkette erleichtert werden. Scope-3-Emissionen müssen aber wahrscheinlich trotzdem weiter berichtet werden.

      Falls die detaillierte Nachweispflicht für weiter entfernte Zulieferer, außerhalb von Tier 1, entfällt, könnte es für Unternehmen einfacher werden, Scope-3-Emissionen mit Durchschnittswerten oder branchenspezifischen Emissionsfaktoren aus Datenbanken berechnen zu lassen, anstatt individuell bei jedem Zulieferer Daten einzuholen. Unternehmen könnten sich also auch in Zukunft weiterhin auf Schätzungen, Modellierungen oder branchenspezifische Durchschnittswerte stützen, wie es derzeit in der Bilanzierungspraxis in der Regel noch der Fall ist.

      Keine verbindliche Umsetzung von Klimaplänen

      Die CSDDD schreibt zwar weiterhin die Erstellung eines Klimaplans vor, doch dessen tatsächliche Umsetzung ist nicht mehr verpflichtend. Das könnte den Druck auf Unternehmen verringern, CO₂-Reduktionsmaßnahmen sofort nachzuweisen.

      Vereinfachung der Datenmeldungen

      Die Omnibus-Initiative setzt weiterhin auf die Harmonisierung von Berichtspflichten zwischen verschiedenen Verordnungen (z. B. CSRD, EU-Taxonomie, EUDR). Eine mögliche Standardisierung der Datenstruktur und die Entwicklung zentraler digitaler Plattformen zur CO₂-Datenmeldung könnten die Berichtspflichten langfristig effizienter gestalten.

      VSME & Omnibus-Erleichterungen

      Aktuelle Erleichterungen und CO₂-Bilanzierung für CSRD oder Lieferkettenanfragen

      19. Nov., 10.30-11.15 Uhr

      4. Fazit: Das sollten Unternehmen jetzt wissen

      Die Omnibus-Verordnung soll Unternehmen eine Erleichterung bringen, indem sie Berichtspflichten und Anforderungen der Sustainability-Berichterstattung harmonisiert. Doch die noch ausstehende Einigung verzögert den erhofften Fortschritt.

      Drei zentrale Punkte, die Unternehmen jetzt beachten sollten:

      1. Anpassung an harmonisierte Standards

      Die Omnibus-Verordnung wird vermutlich bestehende CSRD– und CSDDD-Regeln zusammenführen. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass es zu Änderungen in den zu berichtenden Datenformaten und Berichtssystemen kommen wird.

      2. Unveränderte Kernanforderungen berücksichtigen

      Trotz möglicher Vereinfachungen bleiben zentrale Nachhaltigkeitsanforderungen, wie die CO₂-Bilanzierung, bestehen. Unternehmen sollten sich weiterhin intensiv mit ihren Schwerpunkten der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen und sicherstellen, dass sie frühzeitig die relevanten Daten erheben.

      3. Regelmäßige Updates verfolgen

      Die Entwicklung auf europäischer Ebene bleibt dynamisch. Unternehmen sollten Updates im Auge behalten und sich über kommende Anpassungen informieren, um frühzeitig reagieren zu können.

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      Quellen

      Rödl & Partner – Omnibus-Initiative in Bewegung: Wie weit ist die EU mit der Kurskorrektur?
      https://www.roedl.de/themen/esg-news/2025-3/omnibus-initiative-bewegung-kurskorrektur Zugriff am 07. August 2025

      CMS – Brüsseler Kurskorrektur: EU-Kommission plant mit dem „Omnibus“ reduzierte Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen – Teil I: CSRD und Taxonomie
      https://www.cmshs-bloggt.de/rechtsthemen/sustainability/sustainability-corporate-governance-risk-compliance/bruesseler-kurskorrektur-eu-kommission-plant-mit-dem-omnibus-reduzierte-nachhaltigkeitspflichten-fuer-unternehmen-teil-i-csrd-und-taxonomie/ Zugriff am 07. August 2025

      Rödl & Partner – Nach­haltig­­keits­­bericht­­​erstat­​tung: EU-Kommission veröffentlicht Omnibus-Entwurf zur Vereinfachung der Berichtspflichten
      https://www.roedl.de/themen/esg-news/breaking-news/nachhaltigkeitsberichterstattung-eu-kommission-veroeffentlichung-omnibus-entwurf-berichtspflichten-vereinfachung Zugriff am 27. Februar 2025

      KPMG Law  – Erste Omnibus-Verordnung soll die Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern
      https://kpmg-law.de/erste-omnibus-verordnung-soll-die-pflichten-der-csddd-csrd-und-eu-taxonomie-lockern/ Zugriff am 27. Februar 2025

      IHK Frankfurt am Main – „Omnibus“-Verordnung: EU will ESG-Berichtspflichten konsolidieren
      https://www.frankfurt-main.ihk.de/hauptnavigation/wirtschaftspolitik/csr-und-nachhaltigkeit/csr-und-nachhaltigkeit-aktuell/-omnibus-verordnung-eu-will-esg-berichtspflichten-konsolidieren-6441152 Zugriff am 4. Februar 2025

      Haufe – „Omnibus“-Verordnung: EU will Berichtspflichten konsolidieren
      https://www.haufe.de/sustainability/strategie/eu-kommission-will-berichtspflichten-konsolidieren_575772_636968.html Zugriff am 4. Februar 2025

      KPMG – Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie
      https://kpmg.com/de/de/home/themen/2025/01/eu-kommission-plant-omnibus-initiative-crsd-csddd-eu-taxonomie.htmlhttps://www.haufe.de/sustainability/strategie/eu-kommission-will-berichtspflichten-konsolidieren_575772_636968.html Zugriff am 4. Februar 2025

       

       

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      Was bedeutet das im Kontext des nachhaltigen Wirtschaftens? Jedes Unternehmen sollte seine Treibhausgasemissionen – die bei der betriebswirtschaftlichen Leistungserstellung unvermeidbar sind – so gering wie möglich halten. Nachhaltiges Wirtschaften lässt sich nicht auf Knopfdruck erreichen, doch ein auf ökologischen Kennzahlen basierter, ständiger Optimierungsprozess ist der entscheidende Ansatz.

      Indem Sie die für Ihr Unternehmen, für Ihr Produkt oder für Ihre Dienstleistung anfallenden Treibhausgasemissionen erfassen, können Sie Potenziale zur Emissionsreduktion identifizieren. Damit sind in der Lage, Ihre Prozesse zu optimieren und zudem Kosten einzusparen. Gegenüber Ihren Kunden und Lieferanten kommunizieren Sie, dass Sie die Verantwortung für die von Ihnen verantworteten Emissionen übernehmen. Damit können Sie Vertrauen aufbauen und sich auf Anforderungen Ihrer Unternehmenspartner einstellen.

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      Aufgrund der andauernden gesellschaftlichen Forderung nach Klimaschutz, hat inzwischen sogar die europäische Zentralbank unter Christine Lagarde den unabwendbaren Kurs eingeschlagen, Kapital bevorzugt den Unternehmen zufließen zu lassen, die sich nachweislich mit Klimaschutz befassen. In dem Kapitalfluss großer Vermögensverwalter, wie z.B. BlackRock, zeigt sich dieselbe Richtung. Ihr Vorsitzender Larry Fink schreibt in einem Brief an seine CEOs, dass Unternehmen, die sich nicht mit dem Thema Ökologie ernsthaft und transparent auseinandersetzen, nicht mehr zukunftsfähig sind und deshalb auch nicht mehr in diese investiert wird.

      Klimaschutz als Unternehmen professionell und nachweisbar zu betreiben, ist also bereits in naher Zukunft unausweichlich. Wenn Ihr Unternehmen zu denjenigen gehört, die sich zuerst dieser Situation stellen, bauen Sie einen Vorreitereffekt auf, der auf die Berücksichtigung der hervorsehbaren gesetzlichen Vorgaben vorbereitet, langfristig niedrigere Kapitalkosten mit sich bringt und Vorteile im Markt garantiert!

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      Was bedeutet das im Kontext des nachhaltigen Wirtschaftens? Jedes Unternehmen sollte seine Treibhausgasemissionen – die bei der betriebswirtschaftlichen Leistungserstellung unvermeidbar sind – so gering wie möglich halten. Nachhaltiges Wirtschaften lässt sich nicht auf Knopfdruck erreichen, doch ein auf ökologischen Kennzahlen basierter, ständiger Optimierungsprozess ist der entscheidende Ansatz.

      Indem Sie die für Ihr Unternehmen, für Ihr Produkt oder für Ihre Dienstleistung anfallenden Treibhausgasemissionen erfassen, können Sie Potenziale zur Emissionsreduktion identifizieren. Damit sind in der Lage, Ihre Prozesse zu optimieren und zudem Kosten einzusparen. Gegenüber Ihren Kunden und Lieferanten kommunizieren Sie, dass Sie die Verantwortung für die von Ihnen verantworteten Emissionen übernehmen. Damit können Sie Vertrauen aufbauen und sich auf Anforderungen Ihrer Unternehmenspartner einstellen.

      Jetzt handeln lohnt sich

      Wenn Sie Ihre Emissionen kennen, sind Sie auf vorhersehbare strengere gesetzliche Vorgaben, wie die steigende Besteuerung von Treibhausgasemissionen oder die verpflichtende Umsetzung investitionsintensiver Maßnahmen, vorbereitet. Diese Komponente in Ihrem unternehmerischen Risikomanagement abzubilden, ist langfristig unerlässlich.

      Aufgrund der andauernden gesellschaftlichen Forderung nach Klimaschutz, hat inzwischen sogar die europäische Zentralbank unter Christine Lagarde den unabwendbaren Kurs eingeschlagen, Kapital bevorzugt den Unternehmen zufließen zu lassen, die sich nachweislich mit Klimaschutz befassen. In dem Kapitalfluss großer Vermögensverwalter, wie z.B. BlackRock, zeigt sich dieselbe Richtung. Ihr Vorsitzender Larry Fink schreibt in einem Brief an seine CEOs, dass Unternehmen, die sich nicht mit dem Thema Ökologie ernsthaft und transparent auseinandersetzen, nicht mehr zukunftsfähig sind und deshalb auch nicht mehr in diese investiert wird.

      Klimaschutz als Unternehmen professionell und nachweisbar zu betreiben, ist also bereits in naher Zukunft unausweichlich. Wenn Ihr Unternehmen zu denjenigen gehört, die sich zuerst dieser Situation stellen, bauen Sie einen Vorreitereffekt auf, der auf die Berücksichtigung der hervorsehbaren gesetzlichen Vorgaben vorbereitet, langfristig niedrigere Kapitalkosten mit sich bringt und Vorteile im Markt garantiert!

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      Was bedeutet das im Kontext des nachhaltigen Wirtschaftens? Jedes Unternehmen sollte seine Treibhausgasemissionen – die bei der betriebswirtschaftlichen Leistungserstellung unvermeidbar sind – so gering wie möglich halten. Nachhaltiges Wirtschaften lässt sich nicht auf Knopfdruck erreichen, doch ein auf ökologischen Kennzahlen basierter, ständiger Optimierungsprozess ist der entscheidende Ansatz.

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      Klimaschutz als Unternehmen professionell und nachweisbar zu betreiben, ist also bereits in naher Zukunft unausweichlich. Wenn Ihr Unternehmen zu denjenigen gehört, die sich zuerst dieser Situation stellen, bauen Sie einen Vorreitereffekt auf, der auf die Berücksichtigung der hervorsehbaren gesetzlichen Vorgaben vorbereitet, langfristig niedrigere Kapitalkosten mit sich bringt und Vorteile im Markt garantiert!

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      Klimaschutz als Unternehmen professionell und nachweisbar zu betreiben, ist also bereits in naher Zukunft unausweichlich. Wenn Ihr Unternehmen zu denjenigen gehört, die sich zuerst dieser Situation stellen, bauen Sie einen Vorreitereffekt auf, der auf die Berücksichtigung der hervorsehbaren gesetzlichen Vorgaben vorbereitet, langfristig niedrigere Kapitalkosten mit sich bringt und Vorteile im Markt garantiert!

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